Webdesigner bei der KSK
Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts muss die Künstlersozialkasse (KSK) jetzt auch Webdesigner versichern.
Nach Ansicht der Richter ist das Berufsbild des Webdesigners - in Abgrenzung zum Programmierer und Webmaster - durch eine eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeit geprägt, die mit denen der Grafiker, Grafikdesigner und Layouter vergleichbar ist und somit den Vorgaben des Künstlersozialversicherungsgesetzes entspreche.
Damit ist der Zugang zum relativ günstigen Versicherungsschutz für alle Webdesigner frei.
Das damalige gesetzgeberisches Motiv für die Künstlersozialkasse war, Künstler bei ihrer "brotlosen Kunst" zu fördern. Die KSK wird zum Teil durch Steuergelder und Abgaben finanziert.
Quelle:
Urteil des Bundessozialgericht v. 07.07.2005 (Az.: B 3 KR 37/04 R)
Mehr unter:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2005&Sort=3&nr=8976
Nach Ansicht der Richter ist das Berufsbild des Webdesigners - in Abgrenzung zum Programmierer und Webmaster - durch eine eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeit geprägt, die mit denen der Grafiker, Grafikdesigner und Layouter vergleichbar ist und somit den Vorgaben des Künstlersozialversicherungsgesetzes entspreche.
Damit ist der Zugang zum relativ günstigen Versicherungsschutz für alle Webdesigner frei.
Das damalige gesetzgeberisches Motiv für die Künstlersozialkasse war, Künstler bei ihrer "brotlosen Kunst" zu fördern. Die KSK wird zum Teil durch Steuergelder und Abgaben finanziert.
Quelle:
Urteil des Bundessozialgericht v. 07.07.2005 (Az.: B 3 KR 37/04 R)
Mehr unter:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2005&Sort=3&nr=8976
OliverG - 18. Jul, 09:03
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